Satzung

Wählergemeinschaft Klein Nordende

Vereinigung freier unabhängiger Bürger von 1962

 

Satzung

Stand: 28. April 2022

Die Regelungen in der Satzung beziehen sich gleichermaßen auf alle Menschen. Es wird lediglich zur Vereinfachung die männliche Sprachform verwendet.

Präambel

Unter dem Namen „Wählergemeinschaft Klein Nordende“ hat sich eine Gemeinschaft parteiloser, politisch unabhängiger Bürger der Gemeinde Klein Nordende konstituiert.
Die „Wählergemeinschaft Klein Nordende“ will gemeinsam mit Bürgern demokratisch politische Verantwortung in Klein Nordende übernehmen.
Am Gemeinwohl der Gemeinde Klein Nordende orientiertes Handeln soll auf politische Veränderungen Antworten geben und notwendige Entscheidungen vorantreiben.
Hierzu wird die Wählergemeinschaft das Gespräch über parteiliche Grenzen hinweg insbesondere mit allen Einwohnern Klein Nordendes suchen und somit zum Wohl der Gemeinde handeln.
Die Wählergemeinschaft Klein Nordende stellt Leitlinien auf, die aufzeigen, für welche Werte und Ziele sie steht.
Diese Leitlinien werden mit dem Tag ihres Beschlusses durch die Jahreshauptversammlung oder die Mitgliederversammlung der Wählergemeinschaft Bestandteil dieser Satzung.

§ 1 Name, Sitz

  1. Die Vereinigung führt den Namen
       Wählergemeinschaft Klein Nordende.
  2. Die Kurzbezeichnung lautet WG.
  3. Die WG hat ihren Sitz in Klein Nordende.

§ 2 Zweck, Grundsätze und Ziel

  1. Die WG hat den Zweck, parteiunabhängig Bürger der Gemeinde Klein Nordende zu vertreten und hierzu Kandidaten für politische Ämter in der Gemeindevertretung aufzustellen.
  2. Die WG hat dabei das Ziel, als unabhängige Bürgerbewegung größtmögliche Transparenz bei demokratischen Entscheidungsprozessen zu verwirklichen und ein freies, den demokratischen Grundsätzen verpflichtetes Kandidaten-Aufstellungsverfahren zu gewährleisten.
  3. Die gewählten Mitglieder sind in ihrer Willensentscheidung frei, sollen jedoch die vorgenannten Ziele und Grundsätze sowie die Leitlinien der WG vorrangig beachten.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Im Falle der Ablehnung durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss, wenn das Mitglied das Ansehen der WG geschädigt hat.
  4. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Brief bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann endgültig.
  6. Forderungen der WG an ein Mitglied bleiben bei Austritt oder Ausschluss bestehen.
  7. Die WG kann Personen, die sich besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Der Vorstand der WG kann darüber hinaus Ehrenvorsitzende ernennen. Näheres regelt die Ehrenordnung der WG.

§ 4 Organe

Organe der WG sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich im ersten Quartal stattfinden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse der WG erfordert, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragen oder wenn die Änderung eines Wahlvorschlages für staatliche Wahlen unabweisbar ist und der Ablauf der Einreichungsfrist bevorsteht.

§ 6 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
    3. Entlastung der Vorstandsmitglieder
    4. Wahl des Vorstandes, jedoch ohne den Fraktionsvorsitzenden
    5. Wahl der Kassenprüfer
    6. Festlegung von Umlagen
    7. Beratung und Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
    8. Entscheidung über die Aufnahme neuer und über den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfall
    9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    10. Beschlussfassung über eine Ehrenordnung
    11. Beschlussfassung über Anträge
    12. Beschlussfassung über politische Ausrichtung, Leitsätze und Programmgrundsätze
    13. Nominierung und Wahl der Kandidaten zu den Kommunalwahlen
    14. Beratung und Beschlussfassung über eine Auflösung der WG

§ 7 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung oder per E-Mail an jedes Mitglied unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen. Zugleich mit der Einberufung durch den Vorsitzenden ist die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Ladungsfrist von 24 Stunden einberufen werden, wenn die Änderung eines Wahlvorschlages für kommunale Wahlen unabweisbar ist und der Ablauf der Einreichungsfrist bevorsteht.
  2. Eingegangene Anträge und Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift im Wortlaut mitgeteilt und der Einladung beigefügt werden.
  3. Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.
  4. Anträge, die mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sind, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  5. Anträge müssen mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein.

§ 8 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Ist keiner der Vorsitzenden anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  3. In der Mitgliederversammlung erfolgt offene Abstimmung, wenn nicht aus der Versammlung geheime Abstimmung beantragt und mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
  4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Stehen für ein Amt zwei oder mehr Kandidaten zur Abstimmung, ist geheim abzustimmen, es sei denn, alle zur Abstimmung stehenden Kandidaten verzichten hierauf. Die Wahl der Direkt- und der Listenplatzkandidaten zur Kommunalwahl erfolgt grundsätzlich in geheimer Abstimmung.
  5. Satzungsangelegenheiten können nur mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Das gilt auch für die Auflösung der WG.
  6. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als Dringlichkeitsanträge mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Abstimmung gebracht werden. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
  7. Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen und vom Verfasser und einem stimmberechtigten Mitglied zu unterzeichnen.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftführer
  5. dem Fraktionsvorsitzenden
  6. zwei Beisitzern

Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:

der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende

Der Vorstand führt die Geschäfte der WG nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Vorstand kann für bestimmte Zwecke Ausschüsse einsetzen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Vorstand kann zu den Sitzungen weitere Personen laden, sie sind nicht stimmberechtigt.

Die WG wird rechtlich durch die zwei Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB vertreten. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird folgendes vereinbart: der 2. Vorsitzende soll von der Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Die Wahlzeit für ein Vorstandsmitglied beträgt zwei Jahre. Die Wahl des 1. Vorsitzenden, des Kassenwartes und eines Beisitzers erfolgt in den Jahren mit ungerader Zahl. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden in den Jahren mit geraden Zahlen gewählt. Für die Durchführung der Wahlen bestimmt die Versammlung einen Wahlleiter. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Der Fraktionsvorsitzende wird von der Fraktion der WG gewählt.

Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit ernennt der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger. Dieser darf schon Mitglied des Vorstandes sein. Diese Regelung gilt nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der gegebenenfalls außerturnusmäßig ein neuer Amtsinhaber zu wählen ist. Das gilt nicht für das Amt des 1. Vorsitzenden, an dessen Stelle der 2. Vorsitzende tritt.

Über alle Beschlüsse des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnisse eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen und vom Verfasser zu unterzeichnen

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich auf die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer.

Die Kassenprüfer haben die Kasse, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen, um dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassen die Entlastung des Vorstandes.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Über jedes Geschäftsjahr ist ein Kassenbericht zu fertigen, der bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung und zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen ist.

§ 12 Beitragspflicht

Ein regelmäßiger Beitrag wird nicht erhoben, anfallende Kosten werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch Umlagen bestritten.

§ 13 Datenschutz

Die WG verpflichtet sich zur Einhaltung der Richtlinien der DSGVO. Personenbezogene Daten der Mitglieder dürfen nur zu WG-internen Zwecken durch Vorstandsmitglieder verwendet werden. Eine separate Datenschutzrichtlinie ist Teil dieser Satzung.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung der WG erfolgt nach dem Mitgliederbeschluss durch den beim Auflösungsbeschluss amtierenden Vorstand.
Ein vorhandenes Vermögen/Guthaben ist sodann einer gemeinnützigen Organisation zu übereignen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung am heutigen Tage, dem 28. April 2022 in Kraft, gleichzeitig wird die WG-Satzung von 1999 außer Kraft gesetzt.

 

Die Satzung als PDF-Datei …